BFH - Beschluss vom 14.05.2014
VII B 117/12
Normen:
EnergieStRL Art. 14 Abs. 1 lit b; EnergiestG § 27 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1552
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3912/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vergütung der Energiesteuer auf Flugbenzin mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen VII B 117/12

DRsp Nr. 2014/12143

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vergütung der Energiesteuer auf Flugbenzin mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV Die Frage, ob ein Unternehmen, das ein aufgetanktes Flugzeug einschließlich eines Piloten gegen Entgelt anderen Unternehmen zur Verfügung stellt (Nassvercharterer), als Nutzungsberechtigter und damit Begünstigter i.S. des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL angesehen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. 2. NV: Auch die Frage, ob § 27 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 EnergieStG i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL vereinbar ist, bedarf keiner Klärung. 3. NV: Flüge zu einer Flugwerft und wieder zurück die nicht von Unternehmen durchgeführt werden, die in den Bereichen Fertigung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Luftfahrzeugen tätig sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL. 4. NV: Ein Unternehmen, das einem anderen Unternehmen im Rahmen eines Chartervertrags gegen Entgelt ein aufgetanktes und versichertes Flugzeug nebst einem Piloten für beliebige Flüge überlässt, kann keine Mineralölsteuerentlastung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 EnergieStG i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStV beanspruchen.