BFH - Beschluss vom 14.05.2014
VII B 117/13
Normen:
EnergieStG § 52; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1379
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 694/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vergütung von Energiesteuer für Flugdienstleistungen eines eingetragenen Vereins

BFH, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen VII B 117/13

DRsp Nr. 2014/11248

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vergütung von Energiesteuer für Flugdienstleistungen eines eingetragenen Vereins

1. NV: Die Frage, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Flugschule eines gemeinnützigen Vereins berechtigt ist, Flugbenzin für entgeltliche Schulungsflüge seiner Mitglieder zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung einer Lizenz oder Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen energiesteuerfrei zu verwenden, ist nicht klärungsbedürftig. 2. NV: Einem Luftsportverein, der ohne Gewinnerzielungsabsicht gegen Entgelt für seine Mitglieder Schulungsflüge anbietet, kann eine Steuerentlastung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG für das auf den Schulungsflügen verbrauchte Flugbenzin nicht gewährt werden. 3. NV: Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern.