BFH - Beschluss vom 07.05.2013
VII B 199/12
Normen:
AO § 229 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 427/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verjährung der Rückforderung von Zahlungen auf einen nichtigen Steuerbescheid

BFH, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen VII B 199/12

DRsp Nr. 2013/18190

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verjährung der Rückforderung von Zahlungen auf einen nichtigen Steuerbescheid

1. NV: Die Frist für die Zahlungsverjährung eines Erstattungsanspruchs beginnt mit der Zahlung des zu erstattenden Betrages, wenn sich der Erstattungsanspruch auf eine rechtsgrundlose Zahlung, etwa auf einen nichtigen Steuerbescheid, bezieht. § 229 Abs. 1 Satz 2 AO ist insoweit nicht einschlägig. 2. NV: Dem Steuerpflichtigen ist es zumutbar, für den Fall der Nichtigkeit eines Steuerbescheides vorsorglich seinen Anspruch z.B. durch Zahlungsaufforderung geltend zu machen und dadurch den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen.

Ist ein Steuerbescheid nichtig, so beginnt die Frist für die Zahlungsverjährung mit der Zahlung des zu erstattenden Betrages. § 229 Abs. 1 S. 2 AO ist nicht anwendbar.

Normenkette:

AO § 229 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;

Gründe