BFH - Beschluss vom 10.07.2012
VI B 75/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 270/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versagung des Abzugs von Werbungskosten mangels beruflicher Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen, da eine Divergenz zu einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht dargelegt ist

BFH, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen VI B 75/12

DRsp Nr. 2012/19779

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Versagung des Abzugs von Werbungskosten mangels beruflicher Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen, da eine Divergenz zu einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht dargelegt ist

1. NV: Ordnet das FG Anschaffungskosten von Gegenständen, deren berufliche Nutzung der Kläger nicht dargelegt hat und die grundsätzlich auch im privaten Bereich genutzt werden können, der steuerunerheblichen Privatsphäre zu, weicht es damit nicht von der Entscheidung des Große Senat des BFH zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) ab. 2. NV: Zur Darlegung einer Divergenz genügt es nicht, wenn der bloße Subsumtionsfehler und die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen im Einzelfall gerügt werden. 3. NV: Denkgesetze und Erfahrungssätze sind keine Verfahrensvorschriften. Etwaige Verstöße können daher keine Verfahrensmängel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen, sondern sind als Verletzung materiellen Rechts gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO im Rahmen einer Revision zu prüfen, wenn die Revision zugelassen worden ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

1. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.