BFH - Beschluss vom 09.10.2013
X B 239/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 65
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2010/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verwaltungsaktqualität von Ausführungen der Finanzbehörde im Erläuterungsteil eines Einkommensteuerbescheides mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen X B 239/12

DRsp Nr. 2013/23391

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verwaltungsaktqualität von Ausführungen der Finanzbehörde im Erläuterungsteil eines Einkommensteuerbescheides mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine fehlerhafte Auslegung einer behördlichen Äußerung stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der die Revisionszulassung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermag. 2. NV: Bei einer fehlerhaften Auslegung einer behördlichen Äußerung ist nicht von einem qualifizierten Rechtsanwendungsfehler auszugehen, solange die Ausführungen des FG keinen Fehler von so erheblichem Gewicht aufweisen, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

Die Revision ist --zum Teil auch wegen nicht ausreichender Darlegung der Zulassungsgründe-- weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.