BFH - Beschluss vom 12.01.2016
VII B 148/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 133
BFH/NV 2016, 762
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 88/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verwertbarkeit strafgerichtlicher Feststellungen im Besteuerungsverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen VII B 148/15

DRsp Nr. 2016/4714

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verwertbarkeit strafgerichtlicher Feststellungen im Besteuerungsverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Frage der Übernahme vnn Feststellungen in einem Strafverfahren in einer anderen Sache in das finanzgerichtliche Verfahren kommt keine grundsätzliche Bedeutung. 2. NV: Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, unter welchen Umständen die in einem Strafverfahren getroffenen Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Strafurteil einen anderen Tatbeteiligten als den Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren betrifft.

In strafrechtlichen Ermittlungen oder in einem Strafurteil getroffene Feststellungen können im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden, es sei denn, die Beteiligten erheben gegen die Feststellungen substantiierte Einwendungen und stellen entsprechende Beweisanträge, die das Finanzgericht nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (BFH - VII B 88/11 - 19.01.2012; BFH - VII R 106/74 - 10.01.1978).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. August 2015 4 K 88/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;