BFH - Beschluss vom 23.06.2014
VIII B 75/13
Normen:
AO § 233a; AO § 236; FgO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1713
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 44/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zuviel gezahlter Nachzahlungszinsen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.06.2014 - Aktenzeichen VIII B 75/13

DRsp Nr. 2014/13538

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zuviel gezahlter Nachzahlungszinsen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Nachzahlungszinsen, die an den Steuerpflichtigen zu erstatten sind, sind nicht zu verzinsen. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes (hier: §§ 233, 233a und 236 AO) und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Dass wieder zu erstattende Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a AO nicht zu verzinsen sind, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes.

Normenkette:

AO § 233a; AO § 236; FgO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19. Februar 2004 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 58.742 € fest, die die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 12. August 2004 bezahlten. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung 1998 und setzte nunmehr Zinsen nach § 233a AO in Höhe von ./. 115.801 € fest. Der Betrag setzte sich aus dem Saldo von Erstattungszinsen in Höhe von 119.550 € und verbleibenden Nachzahlungszinsen in Höhe von 3.749 € zusammen. Die von den Klägern im Jahr 2004 geleisteten Nachzahlungszinsen in Höhe von 58.742 € wurden diesen am 17. Dezember 2012 erstattet.