BFH - Beschluss vom 25.02.2016
X B 130, 131/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 7g Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 842/14 5 K 843/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage mangels Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts

BFH, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen X B 130, 131/15 - Aktenzeichen X B 130/15 - Aktenzeichen X B 131/15

DRsp Nr. 2016/6986

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage mangels Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts

1. NV: Für die Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen, die ein und derselbe Unternehmer ausübt, zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen sind, kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an (ständige BFH-Rechtsprechung). 2. NV: Der Umstand, dass der von einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom zu einem nicht unerheblichen Anteil (hier: zu 21,3 %) eigenbetrieblich genutzt wird, stellt einen im Rahmen der Gesamtschau aller Umstände zu berücksichtigenden Teilaspekt dar.