BFH - Beschluss vom 30.04.2015
IX B 10/15
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1077
Vorinstanzen:
Finanzgericht Nürnberg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1700/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von gemeinschaftlich erzielten Einkünften

BFH, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen IX B 10/15

DRsp Nr. 2015/10099

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von gemeinschaftlich erzielten Einkünften

NV: Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts verwirklichen.

Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a AO mehrere Personen beteiligt sind, sind gegeben, wenn diese "gemeinsam" den Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts verwirklichen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. November 2014 5 K 1700/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO (dazu unter 2.) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 , dazu unter 3.) zuzulassen.