BFH - Beschluss vom 20.04.2020
II B 41/19
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 924
ZInsO 2020, 1833
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1001/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei Rückübertragung eines Grundstücks mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen II B 41/19

DRsp Nr. 2020/9799

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei Rückübertragung eines Grundstücks mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist geklärt, dass die Steuerbefreiung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nur im Falle eines unmittelbaren Rückerwerbs gilt. Danach müssen an der Rückübertragung dieselben Personen beteiligt sein, zwischen denen auch der ursprüngliche Erwerbsvorgang stattgefunden hat. 2. NV: Die Steuerbefreiung für den Rückerwerb nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist im Falle der Rückübertragung eines Erbbaurechts nur dann anzuwenden, wenn eine unmittelbare Vertragsverletzung zwischen dem Besteller des Erbbaurechts und dem Erbbauberechtigten vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 13.03.2019 – 4 K 1001/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.