BFH - Beschluss vom 02.07.2012
VII B 104/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; VO (EG) Nr. 1864/2004 Art. 14 Abs. 2; ZKDVO Art. 56 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 12/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vorlage eines gültigen Ursprungszeugnisses für einzuführende Waren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen VII B 104/11

DRsp Nr. 2012/20144

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vorlage eines gültigen Ursprungszeugnisses für einzuführende Waren mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Werden Einfuhrwaren zunächst zum Zolllagerverfahren und erst später zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, muss das für die Inanspruchnahme des Kontingentzollsatzes vorgeschriebene Agrar-Ursprungszeugnis in diesem Zeitpunkt noch gültig sein. 2. NV: Ob Vertrauensschutz wegen einer insoweit abweichenden früheren Verwaltungspraxis zu versagen ist, weil bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr das Datum des Ursprungszeugnisses nicht angegeben war, ist keine grundsätzliche klärungsbedürftige Frage.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; VO (EG) Nr. 1864/2004 Art. 14 Abs. 2; ZKDVO Art. 56 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) überführte im März 2006 eine Partie Pilzkonserven aus China im Anschreibeverfahren aus dem Zolllager in den freien Verkehr, wobei sie den Präferenzcode 120 (Zollkontingent) angab und der Abgabenberechnung den Kontingentzollsatz von 23 % zugrunde legte.