FG Niedersachsen, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 381/12
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wiederzulassung als Steuerberater mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen VII B 101/13
DRsp Nr. 2014/18241
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wiederzulassung als Steuerberater mangels grundsätzlicher Bedeutung
NV: Für die Versagung einer (Wieder)Bestellung als Steuerberater gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4StBerG ist nicht die tatsächliche Verletzung von Berufspflichten maßgeblich, sondern ein allgemeines Verhalten des Bewerbers bzw. Wiederbewerbers, welches Rückschlüsse auf dessen künftige Einstellung zu den Berufspflichten eines Steuerberaters zulässt.
Hat das Finanzgericht zur Frage der Wiederzulassung des Antragstellers als Steuerberater eine umfassende Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1GG vorgenommen, so reicht der Hinweis, zur verfassungskonformen Auslegung des § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 4StBerG seine noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergangen, nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen.