BFH - Beschluss vom 24.09.2014
VII B 101/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 241
DStR 2015, 320
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 381/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wiederzulassung als Steuerberater mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen VII B 101/13

DRsp Nr. 2014/18241

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wiederzulassung als Steuerberater mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Für die Versagung einer (Wieder)Bestellung als Steuerberater gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG ist nicht die tatsächliche Verletzung von Berufspflichten maßgeblich, sondern ein allgemeines Verhalten des Bewerbers bzw. Wiederbewerbers, welches Rückschlüsse auf dessen künftige Einstellung zu den Berufspflichten eines Steuerberaters zulässt.

Hat das Finanzgericht zur Frage der Wiederzulassung des Antragstellers als Steuerberater eine umfassende Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG vorgenommen, so reicht der Hinweis, zur verfassungskonformen Auslegung des § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 StBerG seine noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergangen, nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 4;

Gründe