BFH - Beschluss vom 26.09.2012
VII B 61/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; ZK Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 422
IStR 2013, 7
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1226/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit von durch bevollmächtigte Personen abgegebener Zollanmeldungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen VII B 61/12

DRsp Nr. 2013/1510

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit von durch bevollmächtigte Personen abgegebener Zollanmeldungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Zollschuldentstehung ist nicht von der Voraussetzung abhängig, dass der Schuldner unredlich war. Das Urteil des EuGH vom 7. September 1999 C-61/98, Slg. 1999, I-5003 betrifft nicht die Zollschuldentstehung, sondern die Frage eines Erlasses der Zollschuld wegen einer außergewöhnlichen Situation, in der sich der Anmelder im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern befunden hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; ZK Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2;

Gründe

I.