BFH - Beschluss vom 13.05.2013
VII B 146/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 19/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die zolltarifliche Einreihung eines aus den USA eingeführten Kfz des Baujahrs 1948 als Sammlungsstück mangels eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen VII B 146/12

DRsp Nr. 2013/18192

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die zolltarifliche Einreihung eines aus den USA eingeführten Kfz des Baujahrs 1948 als Sammlungsstück mangels eines Verfahrensfehlers

1. NV: Die Verwertung einer fremdsprachigen Internetseite kann nur dann zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auslegung seitens des FG durch Übersetzungsfehler beeinflusst ist. 2. NV: Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen die Zulassung der Revision auch dann nicht, wenn sich die vom FG vermeintlich falsch beantwortete Rechtsfrage in einer größeren Anzahl vergleichbarer Fälle ebenfalls stellen kann.

Die Verwertung fremdsprachiger Internetseiten im finanzgerichtlichen Verfahren führt nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auslegung seitens des Finanzgerichts durch Übersetzungsfehler beeinflusst ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe