BFH - Beschluss vom 02.07.2019
VIII B 99/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1348
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1849/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit der Besteuerung von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers

BFH, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen VIII B 99/18

DRsp Nr. 2019/14229

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit der Besteuerung von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers

NV: Hat das FG sein Urteil zu einer bestimmten Frage kumulativ auf mehrere die Entscheidung jeweils allein tragende Begründungen gestützt, kommt eine Zulassung der Revision wegen eines vermeintlich schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des FG von vornherein nicht in Betracht, wenn sich dieser Fehler nur auf einen der Begründungsstränge auswirkt und das FG-Urteil aus diesem Grund in einem Revisionsverfahren nicht korrigierbar wäre.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.05.2018 – 1 K 1849/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2;

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der () kommt nicht in Betracht, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht den Anforderungen gemäß § Abs. Satz 3 genügend darlegt.