BFH - Beschluss vom 11.05.2020
V B 99/19
Normen:
AO § 163, §§ 172 ff.;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 279
BB 2020, 1685
BFH/NV 2020, 851
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 168/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs bei Fehlen von formellen oder materiellen Voraussetzungen aus Vertrausschutzgesichtspunkten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen V B 99/19

DRsp Nr. 2020/10637

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs bei Fehlen von formellen oder materiellen Voraussetzungen aus Vertrausschutzgesichtspunkten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Frage, ob der Vorsteuerabzug auch bei Fehlen von formellen oder materiellen Voraussetzungen aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Billigkeitsverfahren zuerkannt werden kann und ob bei Berücksichtigung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen das in § 163 AO eingeräumte Ermessen des FA auf null reduziert sein kann, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits entschieden. 2. NV: Bestandskräftig festgesetzte Steuern können im Billigkeitsverfahren nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. 3. NV: Ein Erlass darf nicht Änderungsmöglichkeiten schaffen, die die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO nicht vorsehen und nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht vorsehen sollten.