BFH - Beschluss vom 15.04.2016
X B 155/15
Normen:
AO § 193 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 260
BFH/NV 2016, 1139
NZA 2016, 1066
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2279/14 AO

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit einer Anschlussprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.04.2016 - Aktenzeichen X B 155/15

DRsp Nr. 2016/10955

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit einer Anschlussprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Gemäß § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung, auch als Anschlussprüfung, schon dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige Gewinneinkünfte erzielt. Der Verlust von Unterlagen steht der Durchführung einer solchen Außenprüfung nicht entgegen.

Die Anordnung einer Anschlussprüfung bedarf keiner besonderen Begründung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. August 2015 6 K 2279/14 AO wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte als selbständiger Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Streitjahren 2009 bis 2011.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –-FA–) führte zunächst eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 durch. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurde bekannt, dass der Kläger sämtliche Unterlagen für die Jahre 2006 bis 2008 und die Streitjahre sowie das Jahr 2012 vernichtet hatte.