BFH - Beschluss vom 29.07.2014
I B 188/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1742
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1107/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf Grund und Boden

BFH, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen I B 188/13

DRsp Nr. 2014/13540

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf Grund und Boden

NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde - d.h. nachhaltige - Wertminderung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 vorliegt, (auch) bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (u.a. Grund und Boden) danach zu beurteilen ist, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Dabei kann der maßgebliche Prognosezeitraum nicht generell bestimmt werden, er richtet sich vielmehr nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des für die Wertminderung auslösenden Moments. Auch ist geklärt, dass der BFH an die vom Tatsachengericht nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmende Einzelfallwürdigung regelmäßig nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.