BFH - Beschluss vom 09.03.2017
VI S 21/16 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 39 Abs. 6 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 904

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit eines weiteren Steuerklassenwechsels mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen VI S 21/16 (PKH)

DRsp Nr. 2017/6404

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit eines weiteren Steuerklassenwechsels mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG verletzt nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Die Verpflichtung des Gesetzgebers, Ehe und Familie unter besonderen Schutz zu stellen, verbietet es nicht, die die Eheleute gegenüber nicht verheirateten Paaren bevorzugende Ausnahmeregel zum Wechsel der Steuerklassen auf den einmaligen Wechsel im Laufe eines Kalenderjahrs zu beschränken. 2. NV: Eheleute, die die Begünstigung durch den Wechsel der Steuerklassen in Anspruch nehmen, müssen daher die Folgen eines solchen Wechsels bedenken. Die Nutzung von Steuervergünstigungen bleibt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Steuerpflichtigen.

Die sich für den Gesetzgeber aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Verpflichtung, Ehe und Familie unter besonderem Schutz zu stellen, verbietet es nicht, die Eheleute gegenüber nicht verheirateten Paaren bevorzugende Ausnahmeregel zum Wechsel der Steuerklassen auf den einmaligen Wechsel im Laufe eines Kalenderjahres zu beschränken. Die Nutzung von Steuervergünstigungen bleibt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Steuerpflichtigen; der aus Art. 6 Abs. 1 GG sich ergebenden Verpflichtung entspricht der Gesetzgeber jedenfalls dann, wenn er den Eheleuten Gestaltungsformen an die Hand gibt, die die Begünstigung erreichbar bleiben lässt.