BFH - Beschluss vom 06.02.2013
III B 116/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 776
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3567/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 06.02.2013 - Aktenzeichen III B 116/12

DRsp Nr. 2013/4822

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage, ob das sog. Beizen von Getreide als handelsübliche Bearbeitung anzusehen ist oder zur Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe führt, ist anhand der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige zu beantworten. Eine Unterscheidung zwischen steuerrechtlicher und statistischer Terminologie ist hierbei nicht zu treffen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe mit Hilfe der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige vorzunehmen ist (BFH – III R 64/08 – 22.09.2011).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, handelt mit Saatgut, Futtermitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Sie unterhält mehrere Betriebsstätten, darunter eine Betriebsstätte im Fördergebiet (Betriebsstätte A). Dort produzierte sie eigenes Saatgut; außerdem handelte sie mit Tiernahrung und mit eingekauftem Saatgut.