BFH - Beschluss vom 09.01.2013
III B 27/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 588
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1467/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zuordnung eines Unternehmens zum verarbeitenden Gewerbe mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen III B 27/12

DRsp Nr. 2013/3857

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zuordnung eines Unternehmens zum verarbeitenden Gewerbe mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ein Betrieb, in dem Gesteinsmaterial zerkleinert wird, ist trotz des Beschlusses des BVerfG vom 31.5.2011 1 BvR 857/07 (BVerfGE 129, 1) zulagenrechtlich dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe 1993) und nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder wurden nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

1. Die geltend gemachte Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. In beiden Fällen muss es sich um eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage von allgemeinem Interesse handeln (z.B. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2006 III B 202/05, BFH/NV 2006, 1653).