BFH - Beschluss vom 08.04.2014
X B 70/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1043
DB 2014, 1407
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 778/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zuordnung von Grundstücksgeschäften zum gewerblichen Grundstückshandel mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen X B 70/13

DRsp Nr. 2014/8551

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zuordnung von Grundstücksgeschäften zum gewerblichen Grundstückshandel mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die für ein vom Steuerpflichtigen unterhaltenes Gewerbe typischen Geschäfte sind regelmäßig dem Betrieb zuzurechnen, wenn bei einer entsprechenden privaten Veranlassung nicht eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen worden ist.

Zwar kann ein Steuerpflichtiger neben seinem Gewerbebetrieb private Geschäfte betreiben und Grundstücke im Privatmögen halten. Jedoch hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Grundstück dem gewerblichen Grundstückshandel oder aber der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Sind Wohnungen in die Eröffnungsbilanz des gewerblichen Grundstückshandels eingebucht worden, so sind sie eindeutig der gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Inhaber eines Sanitär- und Heizungsunternehmens. Daneben betrieb er --zwischen den Beteiligten nicht streitig-- einen gewerblichen Grundstückshandel. Ferner erzielte er in den Streitjahren aus vermieteten Objekten, die zweifelsfrei nicht zum gewerblichen Grundstückshandel gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

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