BFH - Beschluss vom 26.03.2015
X B 92/14
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 41 Abs. 1; AO § 42 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 11;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 955
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4576/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung gewerblicher Einkünfte einer funktionslosen schweizerischen Aktiengesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen X B 92/14

DRsp Nr. 2015/8143

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung gewerblicher Einkünfte einer funktionslosen schweizerischen Aktiengesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Wird die "gesellschaftsrechtliche Verflechtung" mit einer Basisgesellschaft i.S. von § 42 Abs. 1 Satz 1 AO mit der Begründung in Abrede gestellt, die zugrunde liegende Treuhandvereinbarung sei nach ausländischem (hier: schweizerischem) Steuerecht nicht anerkennungsfähig, weil formunwirksam, kann es diesem Vortrag an der Entscheidungserheblichkeit fehlen. Denn maßgeblich ist insoweit nicht die ausländische Steuerrechts-, sondern die (internationale) Zivilrechtslage sowie --nachrangig-- § 41 Abs. 1 AO. 2. NV: Bezieht sich eine Gehörsrüge nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur auf einzelne Feststellungen, muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, inwiefern das Urteil auf der beanstandeten Gesetzesverletzung beruhen kann. 3. NV: Eine auf die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens (hier: zur schweizerischen Steuerrechtslage) gestützte Aufklärungsrüge ist unschlüssig, wenn sich aus dem angegriffenen Urteil ergibt, dass das FG die damit unter Beweis gestellte Tatsache bei seiner Gesamtwürdigung als wahr unterstellt hat.