BFH - Beschluss vom 24.09.2014
I B 189/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 237
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 701/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen I B 189/13

DRsp Nr. 2014/18373

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage genügt der Vortrag, dass trotz intensiver Recherchen keine einschlägigen Urteile und Literaturbeiträge gefunden worden seien, nicht. Denn daraus ergibt sich allenfalls, dass die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, was aber nicht "automatisch" bedeutet, dass die Beantwortung der Rechtsfrage auch zweifelhaft, strittig oder schwierig ist.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt nicht nur voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, sondern in erster Linie, dass die Beantwortung der Frage zweifelhaft, strittig und schwierig ist. Dies ist in der Beschwerdebegründung darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe