BFH - Beschluss vom 22.04.2013
III B 18/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1092
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5434/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von Einkommen des Ehegatten eines verheirateten Kindes mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

BFH, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen III B 18/13

DRsp Nr. 2013/14711

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von Einkommen des Ehegatten eines verheirateten Kindes mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung) erfolgenden Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines beim Kindergeldanspruch zu berücksichtigenden Kindes, muss er sich mit der Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen, wonach die Unterhaltsleistungen bei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartnern regelmäßig nur geschätzt werden können und dabei für kinderlose Ehegatten in der Regel von einer hälftigen Teilung des gemeinsamen verfügbaren Einkommens auszugehen ist.

Im Rahmen der Ermittlung des Einkommens eines verheirateten Kindes wird nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass dem nichtverdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt. Eine Berechnung, wonach dem verdienenden Ehegatten das Existenzminimum und die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens verbleiben soll, steht damit nicht in Einklang.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe