BFH - Beschluss vom 03.03.2016
VIII B 25/14
Normen:
EStG § 20; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1021
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3527/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von Erträgen einer Kapitalanlage mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen VIII B 25/14

DRsp Nr. 2016/8488

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von Erträgen einer Kapitalanlage mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, unter welchen Voraussetzungen Einnahmen aus Kapitalanlagen, die Eltern an ihre minderjährigen Kinder unentgeltlich übertragen haben, abweichend von der formalen zivilrechtlichen Gestaltung weiterhin den Eltern als wirtschaftlichem Inhaber der Kapitalforderung zuzurechnen sind.

Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Kapitalvermögen hat die Zurechnung der laufenden Erträge einer Kapitalanlage i.S. von § 20 EStG anhand des Innehabens wirtschaftlichen Eigentums von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zu erfolgen. Dem zivilrechtlichen Gläubiger der Kapitalerträge (hier: Kinder des Steuerpflichtigen) sind diese nur dann zuzurechnen, wenn ihm neben dem zivilrechtlichen Eigentum auch die Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle eingeräumt worden ist (BFH - VIII R 14/10 - 26.01.2011; BFH - IV R 71/99 - 29.03.2001).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Januar 2014 11 K 3527/10 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe