BFH - Beschluss vom 08.07.2015
VI B 5/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1426
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 814/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung einer Wiederaufnahmeklage mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen VI B 5/15

DRsp Nr. 2015/15124

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung einer Wiederaufnahmeklage mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage (§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO) erfordert die schlüssige Darlegung eines Nichtigkeits- oder eines Restitutionsgrundes. 2. NV: Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO zu rechtfertigen, muss die aufgefundene Urkunde für die Herbeiführung einer dem Kläger günstigeren Entscheidung kausal sein. Maßgeblich ist hierfür wie der Vorprozess zu entscheiden gewesen wäre, wenn außer dem gesamten Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorlag, auch noch die jetzt beigebrachte Urkunde berücksichtigt worden wäre.

1. Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage (§ 134 FGO i.V. mit § 578 ZPO), also einer Nichtigkeits- oder einer Restitutionsklage, erfordert gem. § 134 FGO i.V. mit § 589 Abs. 1 ZPO die (schlüssige) Darlegung eines Nichtigkeits- oder eines Restitutionsgrundes.