BFH - Beschluss vom 24.07.2014
III B 28/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1741
FuR 2015, 52
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3419/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zusammenveranlagung verschiedengeschlechtlicher Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 24.07.2014 - Aktenzeichen III B 28/13

DRsp Nr. 2014/14656

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zusammenveranlagung verschiedengeschlechtlicher Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass zusammenlebende verschiedengeschlechtliche Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen (minderjährigen) Kind keine Zusammenveranlagung wählen können.

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass zusammenlebende verschiedengeschlechtliche Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht die Zusammenveranlagung wählen können (BFH - III R 205/82 - 27.10.1989; BFH - III B 52/11 - 21.03.2012).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt teils nicht vor, teils entspricht die Rüge nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.