BFH - Beschluss vom 07.07.2015
I B 114/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AStG § 1 Abs. 1 a.F.; AStG § 1 Abs. 5 a.F.;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1425
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 859/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Einkünftekorrektur gem. § 1 AStG mangels Darlegung von Zulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 07.07.2015 - Aktenzeichen I B 114/14

DRsp Nr. 2015/15575

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Einkünftekorrektur gem. § 1 AStG mangels Darlegung von Zulassungsgründen

NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Entscheidungsergebnis trägt, dann muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und vorliegen.

Ist das Urteil des Finanzgerichts kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Entscheidungsergebnis trägt, dann muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2014 8 K 859/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AStG § 1 Abs. 1 a.F.; AStG § 1 Abs. 5 a.F.;

Gründe