BFH - Beschluss vom 29.08.2013
IX B 17/13
Normen:
EStG § 7i Abs. 1 S. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1942
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4743/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen gem. § 7i EStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen IX B 17/13

DRsp Nr. 2013/22051

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen gem. § 7i EStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist geklärt, dass ein "rechtswirksamer Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts" i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG erst mit Annahme des (notariellen) Kaufvertragsangebots des Käufers durch den Voreigentümer vorliegt. 2. NV: Die Frage, ob im Rahmen des Feststellungsverfahrens auch das Vorliegen eines Neubaus zu klären ist, stellt sich nicht, wenn ausweislich der Verfügungssätze des maßgebenden Feststellungsbescheids lediglich die Anschaffungskosten und deren Aufteilung auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungskosten gesondert festgestellt sind. 3. NV: Bei im Klageverfahren durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (von ihnen angeforderten und nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises i.S.d. § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar. 4. NV: Ein Verstoß gegen die in § 75 FGO geregelte Pflicht, den Beteiligten die Unterlagen der Besteuerung mitzuteilen, liegt nicht vor, wenn die der Entscheidung des FG (und der Finanzbehörde) zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen dem Kläger bereits bekannt waren.