BFH - Beschluss vom 03.04.2013
X B 8/12
Normen:
FGO § 119 Nr. 3; AO § 90 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 49
BFH/NV 2013, 1065
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11340/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Hinzuschätzungen wegen ungeklärter Einlagen in das Betriebsvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

BFH, Beschluss vom 03.04.2013 - Aktenzeichen X B 8/12

DRsp Nr. 2013/14303

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Hinzuschätzungen wegen ungeklärter Einlagen in das Betriebsvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

1. NV: Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist ein verzichtbarer Verfahrensmangel. 2. NV: Ist nicht feststellbar, woher die Mittel für Einlagen in das Betriebsvermögen stammen, so kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass diese aus unversteuerten Einnahmen stammen. 3. NV: Einer Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung bedarf es dafür nicht.

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass zwar keine umfassende Pflicht des Steuerpflichtigen besteht, die Herkunft seines Privatvermögens nachzuweisen, dass jedoch eine Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht hinsichtlich Einlagen in das Betriebsvemögen besteht und dass die Finanzbehörden bei Einlagen ungeklärter Herkunft zulässigerweise den Schluss ziehen können, dass diese aus nicht versteuerten Einnahmen herrühren. 2. Der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren ist gehalten, einen Verstoß gegen sein Akteneinsichtsrecht in der mündlichen Verhandlung zu rügen.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 3; AO § 90 Abs. 2 S. 1;

Gründe