Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von der Beklagten und Beschwerdeführerin (Familienkasse) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen zum Teil der Sache nach nicht vor; im Übrigen entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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