BFH - Beschluss vom 08.04.2013
V B 122/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 319/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse betreffend den Umfang der Amtsermittlung bei grenzüberschreitenden Fällen der Gewährung von Kindergeld mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.04.2013 - Aktenzeichen V B 122/11

DRsp Nr. 2013/17334

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse betreffend den Umfang der Amtsermittlung bei grenzüberschreitenden Fällen der Gewährung von Kindergeld mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Familienkasse kann von eigenen Ermittlungen und Feststellungen zum Sachverhalt insoweit absehen, als die Tatbestandswirkung der Entscheidung einer ausländischen Behörde reicht. Hat die ausländische Behörde keine derartige Entscheidung getroffen, sondern im Formular E 411 lediglich mitgeteilt, dass kein Antrag auf Kindergeldleistungen gestellt wurde, wird die Ermittlungs- und Feststellungspflicht der Behörde nicht eingeschränkt. 2. NV: Die in der mündlichen Verhandlung sachkundig vertretene Familienkasse verliert durch bloßes Unterlassen der rechtzeitigen Rüge ihr Recht auf Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Beklagten und Beschwerdeführerin (Familienkasse) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen zum Teil der Sache nach nicht vor; im Übrigen entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.