BFH - Beschluss vom 17.09.2014
I B 192/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1252/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts betreffend die ertragssteuerliche Anerkennung von Rückstellungen eines Finanzierungsvermittlers für die Betreuung der Kunden während der Laufzeit der Finanzierung mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen I B 192/13

DRsp Nr. 2014/17521

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts betreffend die ertragssteuerliche Anerkennung von Rückstellungen eines Finanzierungsvermittlers für die Betreuung der Kunden während der Laufzeit der Finanzierung mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Die Darlegung einer Divergenz erfordert nicht nur, die Benennungen zweier abstrakter und tragender Rechtssätze in den angefochtenen Entscheidung einerseits sowie der in Bezug genommenen (Divergenz-)Entscheidung andererseits. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass es sich bei den Gründen der in Bezug genommenen Entscheidung tatsächlich um abstrakte und nicht nur um (rein) sachverhaltsbezogene Erwägungen handelt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe