BFH - Beschluss vom 20.07.2017
VIII B 107/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1458
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 757/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde Mangels Darlegung der Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen VIII B 107/16

DRsp Nr. 2017/13262

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde Mangels Darlegung der Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Bei einer Schätzung des FG liegt ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO allenfalls dann vor, wenn das Schätzungsergebnis des FG wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist. 2. NV: Wird als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die überlange Dauer des FG-Verfahrens gerügt, dann muss vorgetragen werden, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer inhaltlich anderen Entscheidung des FG hätte kommen können. 3. NV: Die überlange Verfahrensdauer ist nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG zunächst mit der Verzögerungsrüge im FG-Verfahren und nicht im Verfahren der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision geltend zu machen.

Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das Finanzgericht im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. September 2016 5 K 757/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.