BFH - Beschluss vom 02.08.2016
IX B 46/16
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1744
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6262/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 02.08.2016 - Aktenzeichen IX B 46/16

DRsp Nr. 2016/16861

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung

NV: Die Beauftragung eines Sachverständigen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

1. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzgerichts. 2. Das dem Tatsachengericht bei der Einholung von Sachverständigen zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme abgibt, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. 3. Der Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzgericht von einer in der mündlichen Verhandlung unstreitig gebliebenen Tatsachengrundlage ausgehen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2016 6 K 6262/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.