BFH - Beschluss vom 28.02.2014
III B 126/13
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 884
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 777/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 28.02.2014 - Aktenzeichen III B 126/13

DRsp Nr. 2014/6637

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision mit der Begründung, das FG habe es zu Unrecht unterlassen, das kindergeldrechtlich zu berücksichtigende Kind zu den stattgefundenen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) von Amts wegen als Zeugen zu vernehmen, genügt er den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, wenn er insbesondere nicht darlegt, welche konkreten Bewerbungsbemühungen um einen Ausbildungsplatz das Kind hätte bezeugen sollen.

Wird gerügt, das Finanzgericht habe gegen die Sachaufklärungspflicht des § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, weil es auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, so ist anzugeben, welche Tatsachen das Finanzgericht mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem Finanzgericht eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte. Schließlich ist auch vorzutragen, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. ;