BFH - Beschluss vom 22.08.2013
X B 89/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1939
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 383/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen X B 89/12

DRsp Nr. 2013/22349

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Ein Prozessurteil liegt nicht allein deshalb vor, weil sich die Entscheidung ausschließlich mit Zulässigkeitsfragen befasst. Weist das FG die Klage als unbegründet ab, da es die Verwerfung des Einspruchs durch das FA als unzulässig für zutreffend erachtet, handelt es sich vielmehr um ein verfahrensrechtlich korrekt ergangenes Sachurteil.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Dem Finanzgericht (FG) ist kein Verfahrensfehler unterlaufen.