BFH - Beschluss vom 03.12.2014
X B 91/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 152/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen X B 91/14

DRsp Nr. 2015/1631

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt auch dann vor, wenn die Entscheidung von einem Urteil eines anderen Spruchkörpers desselben Finanzgerichts abweicht.

Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 S. 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. BFH - X B 57/11 - 10.05.2012).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), die sich auf die Streitjahre 2008 bis 2010 bezieht, hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Urteil des 3. Senats des Niedersächsischen FG vom 16. Oktober 2012 3 K 10451/11 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 284) bzw. zum Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) zuzulassen.