BFH - Beschluss vom 05.03.2014
IX B 107/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 886
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 180/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls und eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen IX B 107/13

DRsp Nr. 2014/6406

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls und eines Verfahrensfehlers

NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Soweit es um die angesprochene Umsatzsteuersatzminderung ab dem 1. Januar 2010 geht, formulieren die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schon keine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste abstrakte Rechtsfrage. Was die weiter zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen betrifft, wird nicht dargelegt, inwieweit sie klärungsbedürftig sind. Eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen Auffassungen findet nicht statt. Ebenso fehlt es an einem Vortrag, welche Auswirkung die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen konkret auf den Streitfall hätte. Dass ggf. eine Entscheidung des BFH nicht vorliegt, rechtfertigt allein nicht die Revisionszulassung.