BFH - Beschluss vom 08.10.2012
IX B 83/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 31
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5306/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen IX B 83/12

DRsp Nr. 2012/22056

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

NV: Ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann aus der ausschließlich auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG beschränkten Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG für seine Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.

Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft entschieden.