Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsverletzungen seitens des Finanzgerichts (FG) geltend macht, werden damit keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Die Berufung auf eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
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