BFH - Beschluss vom 22.04.2013
IX B 35/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1243
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 344/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen IX B 35/13

DRsp Nr. 2013/15502

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. NV: Hat das FG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, liegt darin ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. 2. NV: Stützt das FG die Unzulässigkeit auf Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO, so können bloße Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der hierfür bedeutsamen Tatsachenwürdigung des FG die Revisionszulassung allein nicht rechtfertigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.