BFH - Beschluss vom 12.03.2014
I B 37/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1059
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 204/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen I B 37/13

DRsp Nr. 2014/7259

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

NV: Vortrag, das FG habe den Zeugenvortrag fehlerhaft gewürdigt, ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet und kann deshalb grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen.

1. Ein Verfahrensfehler liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts auf der Würdigung einer Zeugenaussage beruht, die mit den protokollierten Bekundungen des Zeugen nicht in Einklang steht. 2. Allein in der behaupteten fehlerhaften Würdigung des Zeugenvortrags durch das Finanzgericht liegt kein Verfahrensfehler. Dieser Einwand ist revisionsrechtlich vielmehr dem materiellen Recht zugeordnet und führt nicht zur Zulassung der Revision.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96;

Gründe