BFH - Beschluss vom 05.04.2017
IX B 18/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 918
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3240/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen IX B 18/17

DRsp Nr. 2017/6405

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. Die Rüge, das Finanzgericht habe entgegen § 96 Abs. 1 S. 1 FGO nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt, kann nicht mit einer von der Auffassung des Finanzgerichts abweichenden Würdigung von Tatsachen, Akteninhalten und Zeugenaussagen begründet werden. 2. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn der vom Finanzgericht gezogene Schluss schlechthin unmöglich ist. Ein solcher ist im Übrigen dem materiellen Recht zuzurechnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer nur auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 14. Dezember 2016 15 K 3240/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behaupteten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegen nicht vor.