BFH - Beschluss vom 25.03.2013
IX B 180/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 968
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14175/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers, da die Beschwerdebegründung nicht erkennen lässt, weshalb sich dem Finanzgericht auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechende Beweisanträge hätte aufdrängen müssen

BFH, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen IX B 180/12

DRsp Nr. 2013/8022

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers, da die Beschwerdebegründung nicht erkennen lässt, weshalb sich dem Finanzgericht auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechende Beweisanträge hätte aufdrängen müssen

1. NV: Wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel in Gestalt des Übergehens von Beweisanträgen gerügt, verliert der --fachkundig vertretene-- Kläger sein Rügerecht schon durch rügelose Verhandlung zur Sache. Zudem ist darzutun, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. 2. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der () liegen nicht vor.