BFH - Beschluss vom 14.08.2014
X B 5/14
Normen:
FGO § 78 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.12.2013
FG München, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 89/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensmangels

BFH, Beschluss vom 14.08.2014 - Aktenzeichen X B 5/14 - Aktenzeichen X B 6/14

DRsp Nr. 2014/16907

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensmangels

1. NV: Auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterbliebener Bewilligung von Akteneinsicht kann sich nur berufen, wer sich --durch Beantragung der Akteneinsicht und entsprechende Verfolgung des Antrags-- in ausreichendem Maße um die begehrte Akteneinsicht bemüht. 2. NV: Um ordnungsgemäß zu rügen, die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs begründe einen Verfahrensmangel, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass der Ablehnungsbeschluss greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich sei. Äußerungen des als befangen angesehenen Richters während der mündlichen Verhandlung, auf die das Ablehnungsgesuch nicht gestützt war, sind hierzu nicht geeignet.

Hat der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren am Terminstag Akteneinsicht begehrt und erhalten, so ist davon auszugehen, dass diese vor der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Wird gleichwohl die Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt, so ist darzulegen, warum es nicht möglich war, in den knapp elf Monaten davor Einsicht zu nehmen.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe