Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. Oktober 2015
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) zuzulassen. Denn das Finanzgericht (FG) hat die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung nicht dadurch verletzt, dass es den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben und die beantragte Beweiserhebung durch Augenschein nicht durchgeführt hat.
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