BFH - Beschluss vom 12.05.2016
IX B 2/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1293
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 504/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen IX B 2/16

DRsp Nr. 2016/11723

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

NV: Ein Beweisantrag zwecks Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eines Augenscheins braucht nicht berücksichtigt werden, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind.

Die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann nicht mit Rügen gegen die rechtliche Einzelfallwürdigung eines insoweit unstreitigen Sachverhalts erreicht werden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. Oktober 2015 2 K 504/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) zuzulassen. Denn das Finanzgericht (FG) hat die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung nicht dadurch verletzt, dass es den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben und die beantragte Beweiserhebung durch Augenschein nicht durchgeführt hat.