BFH - Beschluss vom 18.06.2013
III B 83/12
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1596
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1495/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 18.06.2013 - Aktenzeichen III B 83/12

DRsp Nr. 2013/18989

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Verfahrensfehlers

NV: Hat ein Kläger die vom FG nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ordnungsgemäß gesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens versäumt, so ist --wenn die Frist nicht verlängert wurde oder Wiedereinsetzung zu gewähren ist-- die Klage endgültig und durch Prozessurteil abzuweisen. Das FG braucht sich nach Ablauf der Ausschlussfrist weder zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs noch zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht mit den einschlägigen Besteuerungsgrundlagen zu befassen.

Die Abweisung der Klage durch das Finanzgericht wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 65 Abs. 2 S. 2 FGO zur Bezeichnung des Klagebegehrens verletzt nicht das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Streitjahr 2009 keine Erklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Besteuerungsgrundlagen und erließ einen Gewinnfeststellungs- sowie einen Umsatzsteuerbescheid. Die dagegen eingelegten Einsprüche, die der Kläger nicht begründete, wurden als unbegründet zurückgewiesen.