I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Streitjahr 2009 keine Erklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Besteuerungsgrundlagen und erließ einen Gewinnfeststellungs- sowie einen Umsatzsteuerbescheid. Die dagegen eingelegten Einsprüche, die der Kläger nicht begründete, wurden als unbegründet zurückgewiesen.
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