BFH - Beschluss vom 21.08.2013
IX B 81/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1799
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 152/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Verfahrensfehlers im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen IX B 81/13

DRsp Nr. 2013/20778

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Verfahrensfehlers im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren (Verletzung der Aufklärungs- und Überprüfungspflicht) unterlaufen, sind keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts. 2. NV: Wendet sich der Kläger gegen eine unzutreffende steuerrechtliche Behandlung seines Falles in den --den angegriffenen Aufteilungsbescheiden-- vorangegangenen Steuerbescheiden, macht er lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, aber keinen Zulassungsgrund geltend. 3. NV: Auf vom FA --wegen dessen fehlender Stellungnahme-- vermeintlich eingeräumte Umstände kommt es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht an; vielmehr sind vom Kläger Zulassungsgründe darzulegen, die entgegen der Ansicht des FG die Zulassung der Revision rechtfertigen.

Fehler, die dem Finanzamt im Besteuerungsverfahren unterlaufen sind, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des Revisionsrechts.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil genügt ihre Be-gründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen liegen Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO, soweit sie über-haupt bezeichnet wurden, nicht vor.