BFH - Beschluss vom 13.01.2016
IX B 94/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 78
BFH/NV 2016, 581
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3631/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Verstoßes gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter

BFH, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen IX B 94/15

DRsp Nr. 2016/2877

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Verstoßes gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter

NV: Der von dem Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan muss nicht von den Mitgliedern des Präsidiums unterschrieben werden. Zur Einsicht sind grundsätzlich nur Abschriften und nicht die Urschriften des Geschäftsverteilungsplans oder der Protokolle, aus denen sich das Datum der Beschlussfassung ergibt, offen zu legen. Einsicht in die Urschriften kann aus berechtigtem Anlass vom Präsidenten des FG auf Antrag gewährt werden.

Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 u. § 119 Nr. 1 FGO und damit eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG liegt nur bei willkürlichen Verstößen gegen diese Verfahrensvorschriften vor (hier: verneint).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Juni 2015 1 K 3631/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.